Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB




Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen für Maschinenbau, Werkzeugbau und Dreharbeiten

Anton Schüssl CNC-Technik
Steingrube 2
89233 Neu-Ulm / Pfuhl

Vorbemerkung: Problematik der Einbeziehung der AGB in den Vertrag.

Der Vertragspartner des Lieferers muss auf die AGB – regelmäßig ausdrücklich – hingewiesen werden; er muss von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen können; er muss mit ihrer Geltung einverstanden sein.

Der Hinweis auf die AGB hat bei Vertragsschluss zu erfolgen; die bloße Wiedergabe der AGB auf der Rückseite des Angebots sowie die bloße Beifügung der AGB auf einem gesonderten Blatt reicht ohne diesbezügliche Verweisung im Angebotstext nicht aus, es sei denn, die AGB werden gegenüber einem Kaufmann verwendet, sofern der Vertrag zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehört.

1. Geltungsbereich

Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Vereinbarung. Trotzdem lediglich mündlich abgegebene Zusagen binden den Lieferer nur, soweit sie von ihm selbst oder von einem wirksam in seinem Namen handelnden Vertreter eingegangen werden.

2. Angebote und Angebotsunterlagen

Kostenvoranschläge und Angebote sind für die Dauer von 21 Kalendertagen verbindlich. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor.

3. Auftragserteilung

Aufträge gelten erst dann als zustande gekommen, wenn der Lieferer die Bestellung schriftlich bestätigt hat; das gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Der Lieferer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (z.B. Zeichnungen) oder durch ungenaue bzw. mündliche Angaben ergeben.

4. Preise

Soweit nicht anders vereinbart gelten die Preise jeweils ab Werk, und zwar grundsätzlich ohne Fracht- bzw. Versandkosten und Verpackung. Die Preise verstehen sich einschließlich der Mehrwertsteuer in der bei Vertrags- schluss gesetzlichen bestimmten Höhe.

Treten nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bei Waren oder Leistungen ein, verpflichten sich die Vertragsparteien über die einge- tretenen Erhöhungen bei Material- oder Lohnkosten erneut zu verhandeln.

Diese zeitliche Einschränkung von vier Monaten entfällt, wenn

a) Der Besteller Kaufmann ist und der Vertrag zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehört oder

b) Dauerschuldverhältnisse vorliegen.

Auf im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind, hat der Lieferer den Besteller hinzuweisen. Diese oder auf Verlangen des Bestellers ausgeführte Leistungen, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für alle im Zusammenhang mit Montagen anfallenden Arbeiten.

Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung.
Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden die entsprechenden Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.

5. Zahlung

Es gelten folgende Zahlungsbedingungen: Sofern nicht anderslautende Zahlungsbedingungen vereinbart worden sind, hat die Zahlung innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer zur Zurückhaltung der Lieferung berechtigt (§§ 273, 320 BGB).

Akzepte oder Kundenwechsel gelten erst nach Einlösung als Erfüllung; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

Nach Fälligkeit und Nichtleistung erfolt Mahnung durch den Lieferer. Nachdem der Besteller in Verzug gesetzt worden ist, ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu erheben.

Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Zahlungspflichtigen werden sämtliche offenstehenden Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sofort fällig.

Der Lieferer ist nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm unter Androhung der anschließenden Kündigung gesetzten Nachfrist von vierzehn Kalendertagen berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen, die Arbeiten einzustellen, alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen uns Schadensersatzansprüche zu stellen.

6. Lieferung und Montage

Lieferung ab Werk erfolgt stets auf Gefahr des Empfängers. Der Besteller kann die Einhaltung der vereinbarten Ausführungsfristen bzw. Liefertermine nur insofern verlangen, als er sämtliche erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn gewährleistet und die vereinbarte Zahlung gem. Ziffer 5. beim Lieferer eingegangen ist.

Im Bedarfsfall ist der Besteller bei Montagearbeiten auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung (wie z.B. Fundamente, Hebezeuge, Strom- und Wasseranschlüsse) verpflichtet.

Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Grün- den, die der Besteller zu vertreten hat, wird der Lieferer insoweit von der Verpflichtung zur Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei.

Schafft der Besteller auf Verlangen des Lieferers nicht unverzüglich Abhilfe, so kann dieser Schadensersatz verlangen bzw. dem Besteller eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werde. Für den Fall der Auflösung des Vertrages steht dem Lieferer Anspruch auf Ersatz aller ihm bisher entstandenen Auf- wendungen zu.

Fälle höherer Gewalt (z.B. Arbeitskämpfe sowie sonstige unvorhersehbare Ereignisse) im Betrieb des Lieferers oder eines seiner Unterlieferanten entbinden ihn von der Einhaltung der Lieferfrist bzw. berechtigten ihn für den Fall, dass die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In diesen Fällen hat der Lieferer den Besteller unverzüglich über den Eintritt des betreffenden Ereignisses zu unterrichten.

7. Abnahme

Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder -lieferungen. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Besteller über.

Führt der Besteller die Abnahme nach angezeigter Fertigstellung nicht durch, so kann ihm der Lieferer unter Hinweis auf die Rechtsfolgen eine Nachfrist von vierzehn Kalendertagen setzen (§ 326 BGB).

Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist treten folgende Rechtsfolgen ein:

a) Die Vergütung wird unabhängig von der nicht erfolgten Abnahme fällig;

b) die Gewährleistungsfrist beginnt;

c) die Gefahr geht auf den Besteller über (§§ 644, 645 BGB);

d) die Beweislast für den Mangel und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften geht auf den Besteller über.

8. Gewährleistung

Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel ist nur innerhalb einer Frist von acht Kalendertagen nach erfolgter Abnahme zulässig. Nach Ablauf dieser Frist ist die Gewährleistung für derartige Mängel ausgeschlossen.

Andere Mängelrügen unterliegen den gesetzlichen Fristen. Vorher und ohne Zustimmung des Lieferers vorgenommene Veränderungen an Lieferungen oder Leistungen schließen jeden Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung aus.

Dem Lieferer muss Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt kostenlose Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) oder Wandelung (Rücktritt vom Vertrag) verlangt werden.

Bei Instandsetzungsarbeiten übernimmt der Lieferer eine Gewährleistung nur für die von ihm ausgeführten Lieferungen oder Leistungen.

9. Haftung

Die Haftung des Lieferers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist ausgeschlossen, es sei denn, Ansprüche werden in diesen Bedingungen oder seitens des Lie- ferers ausdrücklich zugestanden.

Der Lieferer haftet:

a) in voller Schadenshöhe bei eigenem grobem Verschulden bzw. dem leitender Angestellter und beim Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft,

b) dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertrags-
pflichten, deren Einhaltung zur Erreichung des Vertragszweckes geboten ist,

c) außerhalb solcher Pflichten dem Grunde nach auch für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen, es sei denn, der Lieferer kann sich kraft Handelsbrauch davon freizeichnen,

d) dem Grunde nach bei Schadensersatzansprüchen wegen Verzug des Lieferers oder bei von diesem zu vertretender Unmöglichkeit.

In den Fällen b), c) und d) ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.

10. Eigentumsvorbehalt

Die Lieferungen oder Leistungen bleiben bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag Eigentum des Lieferers.

Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und fruchtlosem Ablauf einer deswegen erfolgten Mahnung ist der Lieferer zur Rücknahme berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die sich hieraus ergebenden Kosten trägt – wie auch die für die Versicherung der gelieferten Gegenstände oder Leistungen – der Besteller.

Beeinträchtigt der Besteller die vorgenannten Rechte des Lieferers, so ist er die- sem gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.

Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.

Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Besteller, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand auf den Lieferer, der Höhe nach jedoch beschränkt auf den Wert der Vorbehaltsware.

11. Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Neu-Ulm.